Wien Wahl 2025 – Wahlanfechtung – Ticker

Pressevertreter haben Informationen zur Wien Wahl 2025 – Wahlanfechtung angefordert. Hiermit steht Ihnen ein Wahlanfechtungs-Ticker zur Verfügung.

 

12.09.2025 Wien Wahl 2025 – Wahlanfechtung – Neuwahlen im Bund

In Wien gibt es Überlegungen die Nationalratswahl auf April 2026 vorzuverlegen, falls der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine vollständige Wiederholung der Wiener Gemeinderatswahl 2025 anordnet. Die Wiener Gemeinderatswahl 2025 fand am 27. April 2025 statt. Alle Wahlkreise der Wiener Gemeinderatswahl 2025 wurden von der Unbestechlichen Partei Österreichs (UPÖ) beim VfGH angefochten.

Der VfGH könnte im Herbst 2025 alle Wiener Gemeinderatsmandate der SPÖ annullieren. Die SPÖ wäre dann in Wien in der Außerparlamentarischen Opposition. Festzuhalten ist, dass der VfGH noch nicht entschieden hat und die Bezirkswahlbehörde für den 11. Bezirk die Wahlergebnisse noch nicht verlautbart hat.

 

Auszug aus der Wahlanfechtung Seite 39 und Seite 40:

„…

11.a. SPÖ muss den Gemeinderat verlassen

Gemäß § 43 Abs 2 Z.1 GWO 1996 müssen Wahlvorschläge eine Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung enthalten.

Der Wahlvorschlag der SPÖ widerspricht insbesondere § 43 Abs 2 Z 1 GWO 1996.

Nach der Judikatur dürfen Wahlwerbende Parteien ihre Parteibezeichnung durch Anführung des Erstgereihten ergänzen. Diese Judikatur hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs 2 GWO 1996 übernommen.

 

Kurzbezeichnung: SPÖ

Parteibezeichnung: Sozialdemokratische Partei Österreichs – Dr. Michael Ludwig

wäre im Sinne des Gesetzes und der Judikatur zulässig.

 

Tatsächlich wurde der Wahlvorschlag mit

Kurzbezeichnung: SPÖ

Parteibezeichnung: SPÖ – Bürgermeister Dr. Michael Ludwig

veröffentlicht.

 

Die Ergänzung der Parteibezeichnung durch Anführung des Listenersten ist im Hinblick auf § 45 Abs 2 GWO 1996 gesetzlich nicht zu beanstanden.

Dennoch wurde dieser Wahlvorschlag gesetzwidrig zugelassen und gesetzwidrig veröffentlicht.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die es erlaubt, den öffentlich-rechtlichen Amtstitel Bürgermeister in einer politischen Parteibezeichnung einer wahlwerbenden Partei aufzunehmen.

Die Kurzbezeichnung ist versehentlich als Parteibezeichnung verwendet worden.

SPÖ kann aufgrund der deutschen Sprache und der Beachtung des Artikel 8 B-VG niemals die Abkürzung bzw. Kurzbezeichnung von SPÖ sein.

Vermutlich ist das alles aufgrund eines weiteren Excel-Tabellen-Fehlers passiert.

Die SPÖ Mandate müssen den anderen Parteien zugeteilt werden.

Wäre der Wahlvorschlag der SPÖ gesetzeskonform gemäß § 47 Abs 3 GWO 1997 als nicht eingebracht bewertet worden, hätte die UPÖ die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen erhalten und hätte in ganz Wien die absolute Mandatsmehrheit erhalten.

Beweis: ZG Einvernahme Ing. Mag. Andreas Radl, Adresse w.o.,

Es wird ersucht für die mündliche Verhandlung mehrere Stunden zu reservieren, um beweisen zu können, dass dieses Vorbringen nicht spekulativ ist falls das Gericht annimmt, dies sei spekulativ.

Wäre der Wahlvorschlag der SPÖ gesetzeskonform gemäß § 47 Abs 3 GWO 1997 als nicht eingebracht bewertet worden, hätte die UPÖ zumindest im Wahlkreis Simmering die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen und ein Mandat erhalten.

Wäre die SPÖ gesetzeskonform nicht zur Wahl zugelassen worden, wäre das Wahlergebnis ganz anders gewesen.

…“

 

12.09.2025 Ing. Mag. Andreas Radl (UPÖ)

 

Über den Autor

Andreas Radl
Ing. Mag. Andreas Radl, Jurist, Informatiker, Schriftsteller und Politiker