Statuten der politischen Partei »Unbestechliche Partei Österreichs (UPÖ)«

Satzung der politischen Partei
»Unbestechliche Partei Österreichs (UPÖ)«

beschlossen auf dem 2. Wiener Kongress vom 01.03.2020

§1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen
»Unbestechliche Partei Österreichs (UPÖ)«

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

(4) Weitere Gliederung: Die mit dem Wachsen der Mitgliederzahl konform gehende weitere Gliederung der Partei in Landes-, und Bezirksorganisationen ist beabsichtigt.

§2 Zweck der Partei

(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und dem Europäischen Parlament auf legale Art und Weise umfassend zu beeinflussen.
Beispielsweise soll die Organisierte Kriminalität in Österreich zerschlagen, der Drogen-Import nach Österreich gestoppt, die Justiz in Zukunft vor gerichtsfremden Einflüssen geschützt, die mangelhafte österreichische Verfassung auf das rechtsstaatliche Niveau der Bundesrepublik Deutschland angehoben, die Diskriminierung von EU-Bürgern in Österreich beendet, die Grenzen geschützt, ein Gratis-Parkpickerl in Wien eingeführt und die Hundesteuer halbiert werden.

(2) Die politischen Vorbilder der Partei sind: Bruno Kreisky (Bundeskanzler 1970 bis 1983), Josef Klaus (Bundeskanzler 1964 bis 1970), Robert Kennedy (Justizminister 60er Jahre) und Eliot Ness (Mafiajäger und Buchautor von»The Untouchables«).

(3) Auf europäischer Ebene liegt der Schwerpunkt der Partei auf Schaffung einer »Sonderkommission Österreich« bzw. »Soko Österreich«. Diese Sonderkommission soll insbesondere die mangelhafte Umsetzung des Europarechts in Österreich seit 01.01.1995 analysieren und Konsequenzen anordnen.

§3 Finanzierung

Die Partei finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Partei wird insbesondere keine Spenden von der Pharmawirtschaft, der Atomwirtschaft und des Softwarekonzerns SAP annehmen.

§4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu beanspruchen. Die Mitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder der Partei unterstützen die Partei und leisten einen Mitgliedsbeitrag.

§5 Austritt / Ausschluss der Mitglieder

Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod bzw. Ausschluss.

§6 Organe der Partei

Organe der Partei sind
a) Parteivorsitzender bzw. Chief Executive Officer (CEO),
b) Stellvertreter,
c) Beraterteam,
d) Mitgliederversammlung,
e) Aufsicht und
f) Schiedsgericht

§7 Parteivorsitzender bzw. Chief Executive Officer (CEO)

Dem Parteivorsitzenden (CEO) obliegt die Führung der Partei. Er vertritt die Partei nach außen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– die Festlegung des Statuts,
– die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Schiedsgerichts, der Mitglieder Aufsicht, seiner Berater, und seiner Stellvertreter,
– die Erstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
– die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
– die Leitung der Mitgliederversammlung,
– die Verwaltung des Parteivermögens,
– die Aufnahme und Ausschluss von Parteimitgliedern und
– die Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei. Parteifunktionen dürfen nur Parteimitglieder ausüben.

Im Falle ausreichender finanzieller Mittel steht dem Parteivorsitzenden (CEO) ein Dienstverhältnis zu, dessen Ausgestaltung in finanzieller Hinsicht begrenzt ist mit den Ansprüchen eines Klubobmannes des Nationalrates.

Der Parteivorsitzende (CEO) hat das Recht, Entscheidungen, die seinen Wirkungsbereich betreffen, trotzdem der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Parteivorsitzende (CEO) kann besonders in Wahlzeiten Einladungen in Gaststätten und sonstige Lokalen tätigen, wenn diese im Interesse der Partei bzw. der Wahlwerbung sind. Eine Erstattung erfolgt nur gegen Belege. Im Falle des Verlustes des Originalbeleges ist ein elektronisch gescanntes Dokument ausreichend.

§8 Stellvertreter

Die Stellvertreter vertreten den Parteivorsitzenden (CEO) im Falle der Handlungsunfähigkeit bzw. im Einzelfall auf Anordnung des Parteivorsitzenden (CEO).

§9 Beraterteam

Das Beraterteam besteht aus Beratern des Parteivorsitzenden (CEO).

§10 Mitgliederversammlung

a) ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Parteivorsitzenden (CEO) und seine Stellvertreter und behandelt die übrigen Tagesordnungspunkte ab.

(2) Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens nach der Angelobung des Parteivorsitzenden (CEO) zum Justizminister bzw. Innenminister bzw. Antikorruptionsstadtrat der Stadt Wien bzw. zum Bezirksvorsteher des Bezirkes Wien Simmering.

b) außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt das Parteiprogramm auf Vorschlag des Parteivorsitzenden (CEO).

§11 Öffentliche Auftritte der Funktionäre

Die Partei kann öffentliche Auftritte, die im Interesse der Partei sind, beispielsweise Pressekonferenzen und Social-Media-Auftritte auch finanziell unterstützen. Es können auch die privaten Social-Media-Konten von der finanziellen bzw. personellen Unterstützung betroffen sein. Die digitalen Rechte der Konteninhaber werden dadurch nicht berührt.

§ 12 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den ehemaligen Parteivorsitzenden.

Über den Autor

Andreas Radl
Ing. Mag. Andreas Radl, Jurist, Informatiker, Schriftsteller und Politiker